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   OVG Hamburg, 25.05.2009 - 1 Bs 85/09   

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OVG Hamburg, 25.05.2009 - 1 Bs 85/09 (https://dejure.org/2009,10261)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25.05.2009 - 1 Bs 85/09 (https://dejure.org/2009,10261)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25. Mai 2009 - 1 Bs 85/09 (https://dejure.org/2009,10261)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten an Führungsklausuren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes durch eine Gleichstellungsbeauftragte; Zulässigkeit eines Entscheids über die Berechtigung der Gleichstellungsbeauftragten zur Teilnahme an Besprechungen der Dienststellenleitung (Führungsklausuren) im einstweiligen Rechtsschutz

  • Judicialis

    BGleiG § 22; ; BGleiG § 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGleiG § 22; BGleiG § 20

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.12.2008 - 3 LB 26/06

    Anspruch eines Gleichstellungsbeauftragten auf Teilnahme an den Führungsklausuren

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.05.2009 - 1 Bs 85/09
    Das Berufungsverfahren sei mit Beschluss vom 24. Februar 2009 im Hinblick auf das gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 9. Dezember 2008 - 3 LB 26/06 - anhängige Revisionsverfahren ausgesetzt worden.

    Zwar verweist die Antragstellerin mit Recht auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2008 (3 LB 26/06), das in einem Parallelfall aus § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG einen Anspruch der Gleichstellungsbeauftragten entnommen hat, an Führungsklausuren eines Hauptzollamtes teilzunehmen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2008 - 4 S 3.08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Organstreitigkeit des Gleichstellungsbeauftragten

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.05.2009 - 1 Bs 85/09
    Daher verbleibt es dabei, dass ein Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO in Organstreitigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten mit ihrer Dienststelle grundsätzlich statthaft ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.4.2008, 4 S 3.08, juris, Rn. 7, m.w.N.; a.A. OVG Bautzen, Beschl. v. 17.8.2007, 2 Bs 208/07).
  • OVG Hamburg, 12.09.2007 - 1 Bs 79/07

    Anrufung des Gerichts durch Gleichstellungsbeauftragten nach BGleiG § 22 Abs 3

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.05.2009 - 1 Bs 85/09
    Soweit die im Beschluss vom 12. Dezember 2007, 1 Bs 79/07, geäußerte Rechtsansicht des Senates dem entgegensteht, hält der Senat daran nicht fest.
  • OVG Sachsen, 17.08.2007 - 2 BS 208/07

    Begrenzung der Rechte des Gleichstellungsbeauftragten auf die im

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.05.2009 - 1 Bs 85/09
    Daher verbleibt es dabei, dass ein Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO in Organstreitigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten mit ihrer Dienststelle grundsätzlich statthaft ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.4.2008, 4 S 3.08, juris, Rn. 7, m.w.N.; a.A. OVG Bautzen, Beschl. v. 17.8.2007, 2 Bs 208/07).
  • VG Hamburg, 24.03.2006 - 8 K 4902/04

    Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten an so genannten

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.05.2009 - 1 Bs 85/09
    Unabhängig davon sind die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vom 24. März 2006 (8 K 4902/04) angeführten Argumente, die gegen den geltend gemachten Anspruch sprechen, nicht entkräftet worden.
  • BVerwG, 08.04.2010 - 6 C 3.09

    Gleichstellungsbeauftragte; Dienststelle; Dienststellenleitung; Hauptzollamt;

    Diese prozessuale Ausgestaltung schließt zwar nicht ohne Weiteres die Möglichkeit eines auf die einstweilige Verhinderung eines konkreten Rechtsverstoßes gerichteten vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO aus (s. OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 Bs 85/09 - juris Rn. 5), wohl aber ein "abstraktes", von einem konkreten Rechtsverstoß losgelöstes Feststellungsbegehren (zu der insoweit abweichenden Rechtslage in dem gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG auf das Personalvertretungsrecht anwendbaren arbeitsgerichtlichen Verfahren s. etwa Beschlüsse vom 23. März 1999 - BVerwG 6 P 10.97 - BVerwGE 108, 347 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 98 S. 6 und vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 28.09.2009 - 5 ME 156/09

    Persönliche Teilnahme eines Gleichstellungsbeauftragten an Führungsklausuren mit

    Ein Verfahren nach § 123 VwGO ist indes in Organstreitigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten mit ihrer Dienststelle grundsätzlich statthaft (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9.11.2007 - 5 ME 222/07-, juris Rn 26; OVG Greifswald, Beschluss vom 29.7.2009 - 2 M 98/09 -, S. 4 f. BA, V. n. b.; OVG Hamburg, Beschluss vom 25.5.2009 - 1 Bs 85/09 -, juris Rn 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.4.2008 - 4 S 3.08 -, juris Rn 7; OVG Schleswig, Beschluss vom 2.1.2008 - 3 MB 54/07 -, juris Rn 44; OVG Münster, Beschluss vom 14.12.2007 - 1 B 1839/07 -, juris Rn 42; von Roetteken, BGleiG, § 22 Rn 11, 31; a. A. OVG Bautzen, Beschluss vom 17.8.2007 - 2 BS 208/07 -, juris Rn 6).

    Eine derartige abschließende Prüfung kommt im vorliegenden Verfahren der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulässt, nicht in Betracht (vgl. ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 25.5.2009, a. a. O., Rn 11).

    Hinsichtlich der Führungsklausuren, die im Oktober 2009 (43. Kalenderwoche) und November 2009 (45. Kalenderwoche) stattfinden, geht die Interessenabwägung dagegen zulasten der Antragsgegnerin aus (vgl. ebenso OVG Greifswald, Beschluss vom 29.7.2009 - 2 M 98/09 -, S. 8 BA, V. n. b.; vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 22.5.2009 - 6 B 19/09 -, S. 3 BA, V. n. b.; a. A. OVG Hamburg, Beschluss vom 25.5.2009, a. a. O., Rn 12 ff.).

    Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Halbierung des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) hält der Senat nicht für gerechtfertigt, weil die Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt (vgl. ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 9.11.2007, a. a. O., Rn 37; OVG Münster, Beschluss vom 14.12.2007, a. a. O., Rn 76; OVG Hamburg, Beschluss vom 21.2.2008 - 1 Bs 286/07 -, juris Rn 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.4.2008, a. a. O., Rn 25; a. A. OVG Bautzen, Beschluss vom 17.8.2007, a. a. O., Rn 17; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.9.2007, a. a. O., Rn 13, und Beschluss vom 25.5.2009, a. a. O., Rn 15; OVG Greifswald, Beschluss vom 29.7.2009 - 2 M 98/09 -, S. 3, 9 BA, V. n. b.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2009 - 2 M 98/09

    Teilnahme von Gleichstellungsbeauftragter an Führungsklausur der Dienststelle

    Soweit sich das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2007 (- 1 BS 79/07 -, zit. nach juris) auf eine grammatikalische Auslegung und die Verwendung des Perfekts in der Norm gestützt hat, ist diese Rechtsprechung wenige Tage nach der hier angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich und mit anders lautenden Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte der Norm aufgegeben worden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25.05.2009 - 1 BS 85/09 -, zit. nach juris Rn. 5).

    Jedenfalls in den Fällen - wie hier -, in denen das besonders ausgestaltete Vorverfahren bereits durchlaufen wurde bzw. entbehrlich ist, würde der generelle Ausschluss der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine drohende Rechtsverletzung sehenden Auges in Kauf nehmen (vgl. mit selbigem Ergebnis OVG Hamburg, Beschl. vom 25.05.2009 - 1 BS 85/09 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.04.2008 - 4 S 3/08 -, zit. nach juris Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 14.12.2007 - 1 B 1839/07 -, zit. nach juris Rn. 42 ff.; a.A. Sächsisches OVG, Beschl v. 17.08.2007 - 2 BS 208/07 - zit. nach juris Rn. 7 ff.; von Roetteken, BGleiG, Stand Mai 2008, § 22 Rn. 31, 34a).

    Während nämlich die Rechte der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte bei einer Verweigerung des nach den obigen Ausführungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ihr zustehenden Teilnahmerechts bei einer Verweigerung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes vollständig und unwiderruflich ausgeschlossen würden, sind auf Seiten der Antragsgegnerin keine vergleichbaren Interessen im Falle der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beeinträchtigt (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 22. Mai 2008 - 6 B 16/09 -, vgl. zur Interessenabwägung: OVG Hamburg, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 Bs 85/09 -, zit. nach juris Rn. 12 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 4 S 42.12

    Gleichstellungsbeauftragte; Träger der Grundsicherung; gemeinsame Einrichtung;

    Die prozessuale Ausgestaltung des Hauptsacheverfahrens, die auf Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt ist, schließt die Möglichkeit eines auf die einstweilige Verhinderung eines konkreten Rechtsverstoßes gerichteten vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 -, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 Bs 85/09 -, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 10. April 2008 - OVG 4 S 3.08 -, juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 4 S 59.09

    Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf Teilnahme an Führungsklausuren

    Der Senat hält daran fest, dass ein Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO in Organstreitigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten mit ihrer Dienststelle grundsätzlich statthaft ist (vgl. Beschluss vom 10. April 2008 - OVG 4 S 3.08 -, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 Bs 85/09 -, juris Rn. 6; v. Roetteken, BGleiG, Stand: Juli 2009, § 22 Rn. 31; zur uneingeschränkten Anwendbarkeit der VwGO vgl. BT-Drs. 14/6898 S. 25).

    9 Die im Rahmen der aus Sicht der Antragsgegnerin gebotenen Interessenabwägung (vgl. dazu Beschluss des OVG Hamburg vom 25. Mai 2009, a.a.O., Rn. 12 ff.) angeführten Rechte der Antragstellerin aus § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BGleiG kompensieren das zu unterstellende und ihr vorenthaltene Recht auf Teilnahme an den Führungsklausuren nicht.

  • VG Hamburg, 30.10.2013 - 9 K 671/11

    Zur personellen Ausstattung einer Gleichstellungsbeauftragten nach dem

    Es ist ein unmittelbar aus dem Gesetz abzuleitender Anspruch, den die Klägerin im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchsetzen kann (vgl. zur entsprechenden Regelung im Personalvertretungsrecht: BVerwG, Beschl. v. 29.6.2004, 6 PB 3/04, in juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.5.2009, 1 Bs 85/09, in juris zur Statthaftigkeit eines Rechtsschutzverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO in Organstreitigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten mit ihrer Dienststelle).
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